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Allgemeine Geschäftsbedingungen Denise Sbresny

Stand: Juni 2018

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche - auch künftigen - Leistungen von

Denise Sbresny (im Folgenden "AGENTUR" genannt). Sie regeln das

Vertragsverhältnis zwischen der AGENTUR und den Personen, die deren

Leistungen in Anspruch nehmen (im Folgenden "Auftraggeber" genannt).

1.2. Die Mitarbeiter der AGENTUR sind nicht berechtigt, abweichende

Vereinbarungen, Nebenabreden, individuelle Garantiezusagen oder

Zusicherungen zu geben, es sei denn, sie sind hierzu ausdrücklich

bevollmächtigt oder kraft ihrer Organstellung, Prokura oder allgemeiner

Handlungsvollmacht berechtigt.

1.3. Das Angebot der AGENTUR nach diesen Bestimmungen richtet sich

ausschließlich an juristische Person des öffentlichen Rechts, an öffentlichrechtliches

Sondervermögen und an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d. h.

natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften,

die bei der Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen

Tätigkeit. Nur diese sind Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.

Die AGENTUR lehnt insoweit den Vertragsschluss mit einem Verbraucher ab.

1.4. Soweit die AGENTUR dem Auftraggeber nach den vertraglichen Bestimmungen

Leistungen eines Dritten verschafft, gelten hinsichtlich dieser Leistungen

ergänzend die AGB des Dritten, sofern sich der Auftraggeber von diesen vor

Vertragsschluss in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen konnte.

1.5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit,

soweit die AGENTUR diese schriftlich anerkannt hat. Jedenfalls gilt unter den

einzelnen Vereinbarungen folgende Hierarchie der Festlegungen:

- Änderungen entsprechend Ziffer 1.2.

- diese Bedingungen

- Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen oder

Unklarheiten stets Vorrang vor den nachfolgend genannten Bestimmungen.

 

2. Vertragsschluss

2.1. Ist der Auftraggeber an den Leistungen der AGENTUR interessiert, so kann er

von der AGENTUR ein Angebot anfordern.

2.2. Wünscht der Auftraggeber ein Tätigwerden der AGENTUR zu den Konditionen

des Angebots, teilt er dies der AGENTUR schriftlich, in Textform (insb. per E-Mail

oder Telefax) oder mündlich mit. Mit Zugang einer Annahmeerklärung des

Auftraggebers bei der AGENTUR kommt dann der Vertrag zustande (im

Folgenden "Vertragsschluss" genannt).

2.3. Bei Aufträgen mit Lieferungen an Dritte gilt der jeweilige Besteller als

Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung

geschlossen wird.

2.4. Die AGENTUR ist an ein Angebot längstens für 4 Wochen gebunden, es sei denn

aus dem Angebot ergibt sich ein Wille der AGENTUR für eine kürzere oder

längere Bindefrist.

3. Mitwirkung des Auftraggebers

3.1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der erfolgreiche Abschluss des

Auftrags von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig ist. Dieser ist daher

verpflichtet, die AGENTUR möglichst frühzeitig über die Rahmenbedingungen

und die einzelnen Anforderungen des Auftrags zu informieren. Beistellungen (z.B.

Texte, Grafiken und Fotos) hat der Auftraggeber unverzüglich nach

Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

3.2. Der Auftraggeber unterrichtet die AGENTUR unverzüglich in Textform über

Bedenken in Bezug auf die erbrachten Leistungen, Beistellungen und

Mitwirkungen und über die künftige Entwicklung des Auftrags.

3.3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige

Mitwirkungspflichten, so ist die AGENTUR berechtigt, den insoweit entstehenden

Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3.4. Verzögerungen im Projektablauf , die auf einer Ver letzung der

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruhen, hat dieser zu verantworten.

 

4. Einbeziehung von Dritten

4.1. Die AGENTUR ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber Dritte im

Namen und für Rechnung des Auftraggebers mit der Erbringung einzelner

Leistungen zu beauftragen. Der Auftraggeber wird der AGENTUR hierfür, auf

gesonderte Aufforderung, eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

4.2. Die AGENTUR informiert den Auftraggeber vor Auftragserteilung gesondert über

die entstehenden Kosten, sofern diese nicht schon im Angebot enthalten sind.

4.3. Die AGENTUR darf im Übrigen die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten

als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen

Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund

vorliegt.

5. Termine, Lieferfristen

5.1. Termine und Lieferfristen gelten zu Lasten der AGENTUR ausschließlich dann

als fix, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Andernfalls sind die Termine und

Lieferfristen für die AGENTUR lediglich unverbindliche Orientierungshilfen.

5.2. Soweit und solange die von der AGENTUR geschuldeten Leistungen infolge

höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden können, haftet die

AGENTUR nicht für die Verzögerung. Ein Recht des Auftraggebers zum

Vertragsabbruch besteht in solchen Fällen nur, soweit die Projektfortführung für

ihn auch unter Berücksichtigung der Belange der AGENTUR unzumutbar ist.

 

6. Leistungsort

6.1. Wird im Vertrag schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen, ist Leistungsort

der Sitz der AGENTUR.

6.2. Soll die Ware versandt werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,

sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person/Firma

übergeben worden ist.

7. Leistungsumfang, Vergütung, Musternutzungsrecht

7.1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben

sich aus der auftragsbezogenen Leistungsbeschreibung der AGENTUR. Ist für

eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses gültigen Preislisten der AGENTUR. Mehraufwand der

AGENTUR, insbesondere wegen Änderungs- und Erg.nzungswünschen des

Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten

Stundensätzen, ersatzweise entsprechend den zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses gültigen Preislisten der AGENTUR berechnet.

7.2. Allgemein

7.2.1. Die Abrechnung von Vergütung auf Stundenbasis erfolgt fünfminutengenau.

7.2.2. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge

seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der

AGENTUR ganz oder teilweise wiederholt werden müssen.

7.2.3. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, so gilt bezüglich des Honorars der

AGENTUR zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.

7.2.4. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen

Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben trägt der Auftraggeber,

und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

7.2.5. Die Preise der AGENTUR gelten ab Werk. Verpackung, Fracht, Zoll, Porto,

Versicherung und sonstige Versandkosten sind vom Auftraggeber zusätzlich in

der tatsächlich entstehenden Höhe zu tragen.

7.2.6. Die im Angebot festgelegten Beschaffenheitsvereinbarungen legen im Übrigen

die Eigenschaften der Leistungen abschließend fest. Erklärungen der AGENTUR

im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten keine Übernahme einer

Garantie seitens des AGENTUR. Ein Hinweis auf technische Normen dient der

Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie.

7.2.7. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die AGENTUR dem Auftraggeber alle

Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der

Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts, insb. von

Bild, Ton und Text.

7.3. Besonderheiten bei Druckaufträgen

7.3.1. Änderungen nach Druckreife auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich

des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber nach

Aufwand gemäß der Preisliste der AGENTUR berechnet. Als nachträgliche

Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom

Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

7.3.2. Die Parteien sind sich bewusst, dass es bei Druckmaterialien zu Mehr- oder

Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage kommen kann. Bei

Lieferungen von Druckmaterialien unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf

20 %, bei Druckmaterialien zwischen 1.000 kg und 2.000 kg beträgt der

Prozentsatz 15 %. Der Auftraggeber akzeptiert eine Lieferung als

vertragsgemäß, sollte es zu derartigen Mehr- oder Minderlieferungen kommen.

7.3.3. Bei farbigen Reproduktionen kann es in allen Herstellungsverfahren zu

geringfügigen Abweichungen vom Original kommen. Das Gleiche gilt für den

Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs,

Andrucken) und dem Endprodukt. Diese Abweichungen lassen sich

drucktechnisch nicht ganz ausschließen.

7.4. Besonderheiten beim Entwurf von Werbemitteln und der Entwicklung von Marken

7.4.1. Die .berprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung und/oder einzelner

Werbeaussagen (insbes. Wettbewerbs-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) und

der Verstoß gegen die Rechte von Dritten (insb. Verstoß gegen fremde

Markenrechte) wird von der AGENTUR nicht geschuldet. Insbesondere ist der

AGENTUR die hierfür erforderliche Beratung des Auftraggebers aufgrund des

Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) nicht gestattet. Die AGENTUR vermittelt

aber entsprechend spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien an den Auftraggeber,

der dann unmittelbar mit diesen Kanzleien ein Vertragsverhältnis eingeht. Die

entstehenden Gebühren und Kosten trägt der Auftraggeber.

7.4.2. Die AGENTUR ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom

Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und

Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

7.4.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der AGENTUR von erstellten Printmedien vier

kostenlose, mängelfreie Belegexemplare und von gestalteten Verpackungen und

Gegenständen (z.B. Industriedesign) und sonstigen Werbemitteln zwei

kostenlose Muster und mindestens eine Abbildung zur Eigenwerbung zur

Verfügung zu stellen.

7.5. Produktionsüberwachung (Vergabe, Koordination und Überwachung der

Werbemittelherstellung);

7.5.1. Die AGENTUR übernimmt die Produktionsüberwachung nur nach gesonderter

Vereinbarung. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die AGENTUR

geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach

Freigabe des jeweiligen Werbemittelherstellers durch den Auftraggeber in

Textform. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und

auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in

Textform vereinbart wurde.

7.5.2. Die AGENTUR koordiniert die Produktionsabwicklung.

7.5.3. Für die Produktionsüberwachung gemäß Ziffer 7.5.1. und 7.5.2. erhält die

AGENTUR ein Agenturhonorar. Das Agenturhonorar ist jeweils mit Abrechnung

der Leistungen der Hersteller fällig.

8. Arbeitszeiten, Zuschläge, Reisezeiten, Reisekosten und sonstige

Aufwendungen

8.1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem

Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.

8.2. Arbeitstage der AGENTUR sind Montag bis Freitag ausschließlich gesetzlicher

Feiertage am Sitz der AGENTUR. Ein Manntag hat 8 Stunden. Für Leistungen,

deren Erfüllung der Auftraggeber an Samstagen verlangt, ist ein Zuschlag von 50

% zu zahlen. Für Leistungen, deren Erfüllung der Auftraggeber an Sonn- &

Feiertagen verlangt, ist ein Zuschlag von 100 % zu zahlen.

8.3. Reisezeiten werden als Arbeitszeiten abgerechnet.

8.4. Fallen Reise- und/oder Hotelkosten an, weil der Auftraggeber die Wahrnehmung

von Termine außerhalb der der Geschäftsräume der AGENTUR wünscht, so ist

die AGENTUR berechtigt, Spesen und Kostenerstattung entsprechend den

steuerlich anerkannten Sätzen zu verlangen.

8.5. Alle sonstigen Kosten wie Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und

Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und

Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber

nach Aufwand und unter Vorlage von Belegen berechnet.

 

9. Abnahme

Sofern der Auftraggeber zur Abnahme von Leistungen der AGENTUR verpflichtet

ist, gilt folgendes:

9.1. Allgemein

9.1.1. Schuldet die AGENTUR einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein

individualisierbares Werk (z.B. Entwurf), so übersendet sie das fertige

Arbeitsergebnis zwecks Abnahme an den Auftraggeber.

9.1.2. Die Abnahme gilt binnen 14 Tagen nach Überlassung der bestellten Arbeiten als

erteilt, wenn und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter

Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

9.1.3. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert

werden. M.ngelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind

ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine konkrete künstlerische

Gestaltung der Gegenstand des Auftrags war.

9.1.4. Bestehen wesentliche Abweichungen vom geschuldeten Werk, wird die

AGENTUR diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das

Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen.

9.1.5. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

9.1.6. Die AGENTUR kann Teilabnahmen für in sich geschlossene Teilleistungen

verlangen. Die Ziffern 9.1.1. bis 9.1.5. geltend entsprechend. In diesem Fall

erstreckt sich die Abnahme jedoch nicht auf solche Eigenschaften des Werkes,

die erst im Zusammenwirken mit späteren Lieferungen und Leistungen überprüft

werden können.

9.1.7. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Zurückweisung und

Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für

den Auftraggeber ohne Interesse ist.

9.1.8. Die AGENTUR hat einen Anspruch auf Erteilung einer Abnahme-, Druckreife und/

oder Fertigungsreifeerklärung in Textform.

9.2. Freigabe von Druckaufträgen durch den AUFTRAGGEBER

9.2.1. Wenn der Auftraggeber einen Screen- oder Digitalproof bestellt, ist dieser in

Textform termingerecht freizugeben. Mündliche Freigaben genügen nicht.

9.2.2. Bei potentiellen Unklarheiten kann die AGENTUR von sich aus dem Auftraggeber

einen Screenproof zusenden, der vom Auftraggeber abzunehmen ist. Dies ist

eine kostenlose Leistung, die der Erfüllung des Auftrages dient.

9.2.3. Als Teilnahmeerklärungen im Sinne von Ziffer 9.1.6. sind auch Druckreiferklärungen

bzw. Fertigungsreifeerklärungen des Auftraggebers zu verstehen.

 

9.3. Abnahme von Software

9.3.1. Schuldet die AGENTUR die Erstellung oder Anpassung einer Software, erfolgt

die Abnahme abweichend von Ziffer 9.1.2. nach Ablauf einer Abnahmeperiode

von 4 Wochen. Die Abnahmeperiode beginnt mit der Bereitstellung des Werkes

und der Anzeige der AUGENTUR gegenüber dem Auftraggeber, dass das Werk

abgenommen werden kann.

9.3.2. Art, Umfang und Dauer der Abnahmeprüfung werden die Parteien gemeinsam

festlegen. Die Durchführung der Abnahmetests erfolgt durch den Auftraggeber

unter Mitwirkung der AGENTUR. Bei der Abnahme können verschiedene Fehler

auftreten, wobei ein Fehler nach teilweiser Nachbesserung oder nach Aufzeigen

einer Umgehungslösung in eine niedrigere Kategorie eingeordnet werden kann:

a) Klasse 1: Betriebsverhindernder Fehler:

Die ordnungsgemäße Nutzung der Software oder wesentlicher Teile

ist ausgeschlossen. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass

eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

b) Klasse 2: Betriebsbehindernder Fehler:

Die Nutzung der Software oder wesentlicher Teile ist derart

beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit der Software nur mit

nicht unerheblichem Aufwand möglich ist oder ein Einsatz der

Software ein nicht zumutbares Risiko für die ordnungsgemäße

Funktion eines Parallelsystems darstellt. Eine kurzfristige Abhilfe ist

erforderlich

c) Klasse 3: Sonstige Fehler.

9.3.3. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn zum Ablauf der Abnahmeperiode kein Fehler

der Klasse 1 und weniger als drei Fehler der Klasse 2 vorliegen. Fehler der

Klasse 3 verhindern die Abnahme nicht. Der Auftraggeber kann die automatische

Abnahme nur dadurch verhindern, dass er rechtzeitig vor Ende der

Abnahmeperiode und in Textform abnahmeverhindernde Fehler mitteilt. Wenn die

Software nicht testbar ist, ist der Ablauf der Abnahmefrist gehemmt.

9.3.4. Liegt ein abnahmeverhindernder Fehler vor, so hat die AGENTUR diesen

unverzüglich zu beseitigen. Nach Beseitigung des Mangels erklärt die AGENTUR

sodann erneut die Abnahmebereitschaft. Nach Beseitigung eines

abnahmeverhindernden Fehlers beträgt die Abnahmeperiode noch zumindest

zwei Wochen.

9.3.5. Die AGENTUR kann verlangen, dass über die Abnahme ein von beiden

Vertragsparteien zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt wird, das die

Übereinstimmung mit den Abnahmekriterien bestätigt und dem die benutzten

Testdaten, Testszenarien, Testfälle und Testergebnisse sowie die Liste der bei

der Abnahme gegebenenfalls festgestellten, nicht abnahmeverhindernden Fehler

beigefügt wird.

9.3.6. Sobald Komponenten bzw. Teilergebnisse von dem Auftraggeber dauerhaft

produktiv eingesetzt werden, gelten sie als abgenommen, es sei denn, die

Produktivnahme erfolgt zum Zwecke der Schadensminderung und der

Auftraggeber hat zuvor angezeigt, dass die Produktivnahme zu diesem Zweck

erfolgt.

10. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit

10.1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig, sofern nicht in Textform

andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, bei Werkleistungen aber

frühestens mit Abnahme der Leistung.

10.2. Die AGENTUR ist berechtigt, bei umfangreichen Vorleistungen eine

angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei großen

Aufträgen, die die Bereitstellung hoher Papier- oder Kartonagemenge erfordern

oder bei besonders hochpreisigen für die Auftragsbearbeitung notwendigen

Materialien. Insbesondere ist die AGENTUR auch berechtigt, in der Weise

angemessene Vorauszahlungen zu verlangen, dass ein nach Zeit zu vergütender

Aufwand der AGENTUR monatlich jeweils zum ersten des Folgemonats

abgerechnet wird. Einzelheiten regeln die Parteien über das Angebot der

AGENTUR.

10.3. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Zoll,

Versicherung oder sonstige Versandkosten.

10.4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die AGENTUR

ausdrücklich vor. Schecks und Wechsel werden immer ohne Skontogewährung

angenommen. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und

Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.

10.5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss

bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

des Auftraggebers gefährdet, so kann die AGENTUR Vorauszahlungen oder

Sicherheitsleistungen nach ihrer Wahl verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware

bis zur Zahlung zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte

stehen der AGENTUR auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung

von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis

beruhen. Als Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gilt insbesondere die

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Auftraggeber sowie die

Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

 

11. Periodische Arbeiten

11.1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von

mindestens drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.

11.2. Die Kündigung bedarf der Textform.

 

12. Leistungsänderungen

12.1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass während der Laufzeit des

Vertrags Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen aufgrund sich

ändernder Rahmenbedingungen erforderlich werden können.

12.2. Beide Vertragspartner sind berechtigt, den jeweils anderen Vertragspartner

aufzufordern, über Änderungen der vereinbarten Leistungen

(Leistungsänderungen, -reduktionen und -ergänzungen - „Change Request“) zu

beraten und zu verhandeln. Beide Vertragspartner sind nach entsprechender

Aufforderung verpflichtet, in ernsthafte Beratungen und Verhandlungen

einzutreten. Die Vertragspartner sind sich einig, dass sich ein Change Request

nicht aus der Konkretisierung oder Detaillierung einer bestehenden Anforderung

ergibt.

12.3. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Vertragspartner über den Change Request

schriftlich geeinigt haben, werden die Vertragspartner ihre Leistungen erbringen,

als ob der Change Request nicht ausgesprochen worden wäre, es sei denn, dass

dies schriftlich anders vereinbart wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragspartner

endgültig keine Einigung über den Change Request erzielen.

12.4. Soweit der Auftraggeber die Umsetzung eines Change Request wünscht, wird

die AGENTUR prüfen, ob der gewünschte Change Request durchführbar ist, und

wird dem AUFTRAGGEBER möglichst kurzfristig schriftlich darüber informieren,

welche Auswirkungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des

vereinbarten Zeitplans voraussichtlich ergeben. Das Ergebnis der Prüfung

beinhaltet daher im zu erstellenden Angebot folgende Aussagen:

- Eine detaillierte Beschreibung der funktionalen Leistungsänderungen;

- Eine Beschreibung der Auswirkungen auf den bisher definierten

  Leistungsumfang und die Kosten (Mehr- oder Minderkosten).

- Eine Beschreibung der Auswirkung auf die vereinbarten Termine.

- Angabe einer Angebotsbindefrist, die 14 Tage nicht unterschreiten soll.

12.5. Gegen Vergütung der Ausfallzeiten kann der Auftraggeber bis zur Einigung über

einen eingebrachten Change Request die teilweise oder vollständige

Unterbrechung der Leistung von der AGENTUR fordern. Eventuell vereinbarte

Termine verlängern sich dementsprechend um die Ausfallzeit sowie um die Zeit,

die die AGENTUR benötigt, um nach einer Unterbrechung die Wiederaufnahme

der Arbeiten zu organisieren und die notwendigen Ressourcen wieder zur

Verfügung zu stellen.

12.6. Die AGENTUR kann für Ausarbeitungen nach Ziffer 12.4. die Erstattung des

hierfür anfallenden Aufwandes zum vereinbarten Stundensatz gemäß Preisliste

verlangen. Die Parteien gehen davon aus, dass für einen Change Request

maximal 2 Manntage Bearbeitungszeit anfallen. Einen höheren Aufwand kann die

AGENTUR nur dann ersetzt verlangen, wenn dieser Aufwand zuvor durch den

Auftraggeber freigegeben worden ist.

12.7. Die Vertragspartner werden die gewünschten Änderungen in einer von beiden

Seiten unterschriebenen Änderungsvereinbarung schriftlich festlegen. Wird über

das Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Vertragspartner,

soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, die Leistungen entsprechend den

ursprünglich verabschiedeten Vereinbarungen durchführen. Dies gilt auch dann,

wenn die Vertragsparteien über das zu zahlende Entgelt keine Einigung erzielen

können.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum

Rechnungsdatum ausstehenden Forderungen der AGENTUR gegen den

Auftraggeber im Eigentum der AGENTUR. Zur Weiterveräußerung ist der

Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der

Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hiermit an die

AGENTUR ab. Die AGENTUR nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im

Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der

abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die AGENTUR

bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist

die AGENTUR auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die

Übersicherung der AGENTUR beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von

Sicherungen nach Wahl der AGENTUR verpflichtet.

13.2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der

Auftraggeber auf das Eigentum der AGENTUR hinweisen und diesen

unverzüglich benachrichtigen, damit die AGENTUR ihr Eigentumsrechte

durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der AGENTUR die in

diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten

zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

13.3. Bei Be- oder Verarbeitung von der AGENTUR gelieferten und in deren Eigentum

stehenden Waren ist die AGENTUR als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen

und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung das Eigentum an den

Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die

AGENTUR auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als

Vorbehaltseigentum.

13.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere

Zahlungsverzug, ist die AGENTUR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und

die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

14. Urheberrechte, Nutzungsrechte

14.1. Sofern die Arbeitsergebnisse, die von der AGENTUR im Rahmen des Vertrags

erstellt werden, urheberrechtlichen Schutz genießen, haben die Urheber das

Recht, bei der öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung als

Urheber benannt zu werden. Die bei der AGENTUR beschäftigten Urheber

haben sich darauf geeinigt, dass die Nennung mit der Bezeichnung „©Denise

Sbresny“ erfolgen soll. Der Auftraggeber hat diesen Urheberhinweis auf den

jeweiligen Werken oder im Impressum der Medien oder in der

Anbieterkennzeichnung der Internetseite einzufügen.

14.2. Die urheberrechtlich geschützten Werke oder deren Reproduktionen dürfen ohne

schriftliche Einwilligung der AGENTUR weder bearbeitet noch anders

umgestaltet werden.

14.3. Die Nutzungerechte gehen erst auf den Auftraggeber über, wenn dieser die

gesamte Vergütung aus dem jewei l igen Auf t rag und sämtliche

auftragsbezogenen Organisations- und Materialkosten, Zusatzleistungen und

verauslagten Fremdkosten bezahlt hat. Werden von der AGENTUR in sich

geschlossene Teilleistungen erbracht, die ihrerseits in Teilen abgenommen

werden (vgl. Ziffer 9.1.6.), erfolgt die Rechteübertragung in Bezug auf die

Gegenstände dieser Teilleistung, wenn das für die Teilleistung geschuldete

Entgelt vollständig gezahlt wurde. Die Rechte gehen insoweit einen Tag nach

Eingang des gesamten Entgelts, bei Teilzahlungen einen Tag nach Eingang der

letzten Teilzahlung bei der AGENTUR auf den Auftraggeber über.

14.4. Durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der

Auftraggeber das Recht, die für ihn erstellten Unterlagen bestimmungsgemäß in

dem vertraglich vereinbarten Umfang zu benutzen. Soweit nichts anderes

vereinbart ist, wird dem Auftraggeber nur das einfache Nutzungsrecht

übertragen.

14.5. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Werken

an Dritte bedarf, soweit nichts andere vereinbart ist, einer vorherigen schriftlichen

Zustimmung der AGENTUR.

14.6. Die AGENTUR darf die erstellten Arbeitsergebnisse unabhängig von der

Einräumung eines einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechts

uneingeschränkt im Rahmen der Eigenwerbung nutzen. Der Auftraggeber

übertr.gt auf die AGENTUR insoweit, soweit erforderlich, die entsprechenden

einfachen Nutzungsrechte.

14.7. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch von der AGENTUR erstellte

Präsentationen urheberrechtlich geschützt sind und auch hier die

Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber übergehen.

Eine unentgeltliche Nutzungsrechtsübertragung erfolgt nicht. Insbesondere ist

dem Auftraggeber daher die Weitergabe der Präsentation an Dritte (z.B. zur

Einholung eines Vergleichsangebots) erst nach Übergang der Nutzungsrechte

gestattet.

15. Herausgabe von Unterlagen und Daten

15.1. Die AGENTUR stellt dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse nur in dem Format

zur Verfügung, die dieser für die vertragsgemäße Nutzung der Leistung benötigt.

15.2. Ist die Lieferung von Papierdokumenten (beispielsweise Flyern, Broschüren,

Plakaten, Anzeigen) vereinbart, stellt die AGENTUR dem Auftraggeber nur die

Unterlagen in der beauftragen Menge, aber keine Dateien zur Verfügung.

15.3. Ist die Erstellung eines Werkes ohne die Einräumung des Bearbeitungsrechts

vereinbart, stellt die AGENTUR dem Auftraggeber die fertigen Druckvorlagen zur

Verfügung, damit dieser die Werke in der vereinbarten Form nutzen kann. Bei der

Beauftragung mit der Erstellung einer Internetseite liefert die AGENTUR auch

den Code und die Grafiken, die der Auftraggeber zur Nutzung der Internetseite

benötigt, nicht jedoch die Rohdaten der Templates.

15.4. Rohdaten werden dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt, wenn ihm (ggf.

gegen gesonderte Vergütung) das Bearbeitungsrecht eingeräumt wurde oder

wenn die Parteien es in sonstiger Weise vereinbart haben.

15.5. Wenn nicht einzelvertraglich die Lieferung der Datenträger bzw. der

Reinzeichnungen und damit die Übertragung des Eigentums an diesen

Gegenständen geschuldet ist, bleiben diese im Eigentum der AGENTUR. Bei der

leihweisen Überlassung sind diese spätestens 3 Monate nach der Übergabe an

den Auftraggeber zurückzugeben.

15.6. Unter Rohdaten verstehen die Parteien Quelldaten, also Dateien, in der die

Ebenen, Grafiken oder Texte verändert werden können (beispielsweise

Photoshop-Dateien, Quellcodes von Internetseiten).

15.7. Unter Druckvorlagen verstehen die Parteien Dateien, die in der erstellten Form

verwendet, aber nicht weiter verändert werden können (z.B. PDF, JPG).

16. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

16.1. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der AGENTUR nur mit

unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

16.2. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen

unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

16.3. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Auftraggeber Ansprüche aus

diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der AGENTUR

abtreten.

16.4. Im kaufmännischen Verkehr steht der AGENTUR ein Zurückbehaltungsrecht

gemäß § 369 HGB an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und

Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien, Daten und sonstigen

Gegenständen bis zur Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der

Geschäftsverbindung zu.

17. Haftung

17.1. Die AGENTUR haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzlich oder grob

fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten des

Vertrags durch die AGENTUR verletzt werden. Wesentlichen Vertragspflichten

sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags

überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner

regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

17.2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der AGENTUR bei

Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere

Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden

sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen.

17.3. Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung der

AGENTUR - insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie eine

gesetzliche Garantiehaftung - bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Gleiches gilt für die Haftung der AGENTUR bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

17.4. Die Einschränkungen der Ziffern 17.1, 17.2 und 17.3. gelten auch zugunsten der

gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AGENTUR, wenn Ansprüche

direkt gegen diese geltend gemacht werden.

 

18. Verjährung

18.1. Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren binnen 12 Monaten.

18.2. Ausgenommen von Ziffer 18.1. sind Schadensersatzansprüche wegen der

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen und/oder

Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich

verursachten Schäden durch die AGENTUR. Ebenfalls ausgenommen sind

Ansprüche, die auf einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung der AGENTUR - insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie einer gesetzlichen Garantiehaftung - beruhen. Insoweit gelten dann die gesetzlichen Verjährungsfristen.

19. Haftung des Auftraggebers

19.1 Der Auftraggeber garantiert, dass er hinsichtlich der von ihm gelieferten

Materialien für die vertragsgegenständliche Nutzung uneingeschränkt

verfügungsbefugt ist und insoweit die Inhalte frei von sämtlichen Rechten Dritter,

unter Einschluss eventueller Persönlichkeitsrechte, sind. Insbesondere garantiert

der Auftraggeber alle für die Herstellung oder Bearbeitung erforderlichen

Urheber-, Leistungsschutz-, Lizenz-, Auswertungs- und GEMA-Rechte zu

besitzen.

19.2. Der Auftraggeber stellt die AGENTUR von Ansprüchen Dritter frei, die im

Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Ausübung der der AGENTUR durch

diesen Vertrag eingeräumten Rechte und Befugnisse hinsichtlich der von dem

Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien und abgebildeten Werken

erhoben werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die

angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, die der AGENTUR bei der

Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen sollten. Die AGENTUR wird den

Auftraggeber jedoch unverzüglich von vorzunehmenden Maßnahmen der

Rechtsverteidigung informieren. Die AGENTUR darf bei solchen

Auseinandersetzungen mit Dritten Vergleiche nur nach Rücksprache mit dem

Auftraggeber schließen. Andernfalls trägt die AGENTUR sämtliche Kosten der

Auseinandersetzung selbst.

20. Archivierung und Versicherung der Druckdaten

20.1. Der AGENTUR überlassene Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,

werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung

über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder

seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.

20.2. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei

fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

21. Vertraulichkeit / Datenschutz

21.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung

von dem jeweils anderen Vertragspartner bekanntwerdende Betriebsgeheimnisse

vertraulich zu behandeln.

21.2. Sofern die AGENTUR im Zusammenhang mit dem Vertrag personenbezogenen

Daten vom Auftraggeber erhält und damit im Auftrag des Auftraggebers im Sinne

des § 28 DSGVO tätig wird, wird die AGENTUR die personenbezogenen Daten

daher nur im Rahmen dieses Vertrages oder anderer schriftlicher Weisungen des

Auftraggebers und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzen.

Sofern die Parteien übereinkommen, dass eine Vereinbarung zur

Datenauftragsvereinbarung abgeschlossen werden soll, werden die Parteien eine

von der AGENTUR vorformulierte Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung als

Entwurf nutzen und von dieser ausgehend die tatsächlichen Gegebenheiten

vertraglich regeln.

22. Schlussbestimmungen

22.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

22.2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts

oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne des § 38

ZPO ist oder der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz,

gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Firmensitz ins Ausland verlegt oder dieser nicht

bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der AGENTUR.

22.3. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht

etwas anderes bestimmt ist, der Sitz der AGENTUR.

22.4. Kündigung, Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und Abmahnung bedürfen

der Schriftform. Änderungen des vorliegenden Vertragstextes bedürfen der

Schriftform. Diese Formvorschrift kann nur schriftlich aufgehoben oder geändert

werden.

22.5. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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