Deepdenkern Designfactory | Denise Sbresny
Industriestraße 2 | 76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Mail: moin@deepdenkern.de | Tel: 0721 / 963 151 40 | Mobil: 0173 / 840 74 45
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Denise Sbresny
Stand: Juni 2018
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche - auch künftigen - Leistungen von
Denise Sbresny (im Folgenden "AGENTUR" genannt). Sie regeln das
Vertragsverhältnis zwischen der AGENTUR und den Personen, die deren
Leistungen in Anspruch nehmen (im Folgenden "Auftraggeber" genannt).
1.2. Die Mitarbeiter der AGENTUR sind nicht berechtigt, abweichende
Vereinbarungen, Nebenabreden, individuelle Garantiezusagen oder
Zusicherungen zu geben, es sei denn, sie sind hierzu ausdrücklich
bevollmächtigt oder kraft ihrer Organstellung, Prokura oder allgemeiner
Handlungsvollmacht berechtigt.
1.3. Das Angebot der AGENTUR nach diesen Bestimmungen richtet sich
ausschließlich an juristische Person des öffentlichen Rechts, an öffentlichrechtliches
Sondervermögen und an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d. h.
natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften,
die bei der Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen
Tätigkeit. Nur diese sind Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.
Die AGENTUR lehnt insoweit den Vertragsschluss mit einem Verbraucher ab.
1.4. Soweit die AGENTUR dem Auftraggeber nach den vertraglichen Bestimmungen
Leistungen eines Dritten verschafft, gelten hinsichtlich dieser Leistungen
ergänzend die AGB des Dritten, sofern sich der Auftraggeber von diesen vor
Vertragsschluss in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen konnte.
1.5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit,
soweit die AGENTUR diese schriftlich anerkannt hat. Jedenfalls gilt unter den
einzelnen Vereinbarungen folgende Hierarchie der Festlegungen:
- Änderungen entsprechend Ziffer 1.2.
- diese Bedingungen
- Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen oder
Unklarheiten stets Vorrang vor den nachfolgend genannten Bestimmungen.
2. Vertragsschluss
2.1. Ist der Auftraggeber an den Leistungen der AGENTUR interessiert, so kann er
von der AGENTUR ein Angebot anfordern.
2.2. Wünscht der Auftraggeber ein Tätigwerden der AGENTUR zu den Konditionen
des Angebots, teilt er dies der AGENTUR schriftlich, in Textform (insb. per E-Mail
oder Telefax) oder mündlich mit. Mit Zugang einer Annahmeerklärung des
Auftraggebers bei der AGENTUR kommt dann der Vertrag zustande (im
Folgenden "Vertragsschluss" genannt).
2.3. Bei Aufträgen mit Lieferungen an Dritte gilt der jeweilige Besteller als
Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung
geschlossen wird.
2.4. Die AGENTUR ist an ein Angebot längstens für 4 Wochen gebunden, es sei denn
aus dem Angebot ergibt sich ein Wille der AGENTUR für eine kürzere oder
längere Bindefrist.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der erfolgreiche Abschluss des
Auftrags von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig ist. Dieser ist daher
verpflichtet, die AGENTUR möglichst frühzeitig über die Rahmenbedingungen
und die einzelnen Anforderungen des Auftrags zu informieren. Beistellungen (z.B.
Texte, Grafiken und Fotos) hat der Auftraggeber unverzüglich nach
Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
3.2. Der Auftraggeber unterrichtet die AGENTUR unverzüglich in Textform über
Bedenken in Bezug auf die erbrachten Leistungen, Beistellungen und
Mitwirkungen und über die künftige Entwicklung des Auftrags.
3.3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist die AGENTUR berechtigt, den insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3.4. Verzögerungen im Projektablauf , die auf einer Ver letzung der
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruhen, hat dieser zu verantworten.
4. Einbeziehung von Dritten
4.1. Die AGENTUR ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber Dritte im
Namen und für Rechnung des Auftraggebers mit der Erbringung einzelner
Leistungen zu beauftragen. Der Auftraggeber wird der AGENTUR hierfür, auf
gesonderte Aufforderung, eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
4.2. Die AGENTUR informiert den Auftraggeber vor Auftragserteilung gesondert über
die entstehenden Kosten, sofern diese nicht schon im Angebot enthalten sind.
4.3. Die AGENTUR darf im Übrigen die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten
als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen
Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund
vorliegt.
5. Termine, Lieferfristen
5.1. Termine und Lieferfristen gelten zu Lasten der AGENTUR ausschließlich dann
als fix, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Andernfalls sind die Termine und
Lieferfristen für die AGENTUR lediglich unverbindliche Orientierungshilfen.
5.2. Soweit und solange die von der AGENTUR geschuldeten Leistungen infolge
höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden können, haftet die
AGENTUR nicht für die Verzögerung. Ein Recht des Auftraggebers zum
Vertragsabbruch besteht in solchen Fällen nur, soweit die Projektfortführung für
ihn auch unter Berücksichtigung der Belange der AGENTUR unzumutbar ist.
6. Leistungsort
6.1. Wird im Vertrag schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen, ist Leistungsort
der Sitz der AGENTUR.
6.2. Soll die Ware versandt werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person/Firma
übergeben worden ist.
7. Leistungsumfang, Vergütung, Musternutzungsrecht
7.1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben
sich aus der auftragsbezogenen Leistungsbeschreibung der AGENTUR. Ist für
eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen Preislisten der AGENTUR. Mehraufwand der
AGENTUR, insbesondere wegen Änderungs- und Erg.nzungswünschen des
Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten
Stundensätzen, ersatzweise entsprechend den zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen Preislisten der AGENTUR berechnet.
7.2. Allgemein
7.2.1. Die Abrechnung von Vergütung auf Stundenbasis erfolgt fünfminutengenau.
7.2.2. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge
seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der
AGENTUR ganz oder teilweise wiederholt werden müssen.
7.2.3. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, so gilt bezüglich des Honorars der
AGENTUR zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.
7.2.4. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben trägt der Auftraggeber,
und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
7.2.5. Die Preise der AGENTUR gelten ab Werk. Verpackung, Fracht, Zoll, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten sind vom Auftraggeber zusätzlich in
der tatsächlich entstehenden Höhe zu tragen.
7.2.6. Die im Angebot festgelegten Beschaffenheitsvereinbarungen legen im Übrigen
die Eigenschaften der Leistungen abschließend fest. Erklärungen der AGENTUR
im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten keine Übernahme einer
Garantie seitens des AGENTUR. Ein Hinweis auf technische Normen dient der
Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie.
7.2.7. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die AGENTUR dem Auftraggeber alle
Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der
Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts, insb. von
Bild, Ton und Text.
7.3. Besonderheiten bei Druckaufträgen
7.3.1. Änderungen nach Druckreife auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber nach
Aufwand gemäß der Preisliste der AGENTUR berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom
Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
7.3.2. Die Parteien sind sich bewusst, dass es bei Druckmaterialien zu Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage kommen kann. Bei
Lieferungen von Druckmaterialien unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf
20 %, bei Druckmaterialien zwischen 1.000 kg und 2.000 kg beträgt der
Prozentsatz 15 %. Der Auftraggeber akzeptiert eine Lieferung als
vertragsgemäß, sollte es zu derartigen Mehr- oder Minderlieferungen kommen.
7.3.3. Bei farbigen Reproduktionen kann es in allen Herstellungsverfahren zu
geringfügigen Abweichungen vom Original kommen. Das Gleiche gilt für den
Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs,
Andrucken) und dem Endprodukt. Diese Abweichungen lassen sich
drucktechnisch nicht ganz ausschließen.
7.4. Besonderheiten beim Entwurf von Werbemitteln und der Entwicklung von Marken
7.4.1. Die .berprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung und/oder einzelner
Werbeaussagen (insbes. Wettbewerbs-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) und
der Verstoß gegen die Rechte von Dritten (insb. Verstoß gegen fremde
Markenrechte) wird von der AGENTUR nicht geschuldet. Insbesondere ist der
AGENTUR die hierfür erforderliche Beratung des Auftraggebers aufgrund des
Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) nicht gestattet. Die AGENTUR vermittelt
aber entsprechend spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien an den Auftraggeber,
der dann unmittelbar mit diesen Kanzleien ein Vertragsverhältnis eingeht. Die
entstehenden Gebühren und Kosten trägt der Auftraggeber.
7.4.2. Die AGENTUR ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom
Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und
Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
7.4.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der AGENTUR von erstellten Printmedien vier
kostenlose, mängelfreie Belegexemplare und von gestalteten Verpackungen und
Gegenständen (z.B. Industriedesign) und sonstigen Werbemitteln zwei
kostenlose Muster und mindestens eine Abbildung zur Eigenwerbung zur
Verfügung zu stellen.
7.5. Produktionsüberwachung (Vergabe, Koordination und Überwachung der
Werbemittelherstellung);
7.5.1. Die AGENTUR übernimmt die Produktionsüberwachung nur nach gesonderter
Vereinbarung. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die AGENTUR
geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach
Freigabe des jeweiligen Werbemittelherstellers durch den Auftraggeber in
Textform. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und
auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in
Textform vereinbart wurde.
7.5.2. Die AGENTUR koordiniert die Produktionsabwicklung.
7.5.3. Für die Produktionsüberwachung gemäß Ziffer 7.5.1. und 7.5.2. erhält die
AGENTUR ein Agenturhonorar. Das Agenturhonorar ist jeweils mit Abrechnung
der Leistungen der Hersteller fällig.
8. Arbeitszeiten, Zuschläge, Reisezeiten, Reisekosten und sonstige
Aufwendungen
8.1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem
Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
8.2. Arbeitstage der AGENTUR sind Montag bis Freitag ausschließlich gesetzlicher
Feiertage am Sitz der AGENTUR. Ein Manntag hat 8 Stunden. Für Leistungen,
deren Erfüllung der Auftraggeber an Samstagen verlangt, ist ein Zuschlag von 50
% zu zahlen. Für Leistungen, deren Erfüllung der Auftraggeber an Sonn- &
Feiertagen verlangt, ist ein Zuschlag von 100 % zu zahlen.
8.3. Reisezeiten werden als Arbeitszeiten abgerechnet.
8.4. Fallen Reise- und/oder Hotelkosten an, weil der Auftraggeber die Wahrnehmung
von Termine außerhalb der der Geschäftsräume der AGENTUR wünscht, so ist
die AGENTUR berechtigt, Spesen und Kostenerstattung entsprechend den
steuerlich anerkannten Sätzen zu verlangen.
8.5. Alle sonstigen Kosten wie Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und
Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und
Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber
nach Aufwand und unter Vorlage von Belegen berechnet.
9. Abnahme
Sofern der Auftraggeber zur Abnahme von Leistungen der AGENTUR verpflichtet
ist, gilt folgendes:
9.1. Allgemein
9.1.1. Schuldet die AGENTUR einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein
individualisierbares Werk (z.B. Entwurf), so übersendet sie das fertige
Arbeitsergebnis zwecks Abnahme an den Auftraggeber.
9.1.2. Die Abnahme gilt binnen 14 Tagen nach Überlassung der bestellten Arbeiten als
erteilt, wenn und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter
Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
9.1.3. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert
werden. M.ngelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind
ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine konkrete künstlerische
Gestaltung der Gegenstand des Auftrags war.
9.1.4. Bestehen wesentliche Abweichungen vom geschuldeten Werk, wird die
AGENTUR diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das
Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen.
9.1.5. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
9.1.6. Die AGENTUR kann Teilabnahmen für in sich geschlossene Teilleistungen
verlangen. Die Ziffern 9.1.1. bis 9.1.5. geltend entsprechend. In diesem Fall
erstreckt sich die Abnahme jedoch nicht auf solche Eigenschaften des Werkes,
die erst im Zusammenwirken mit späteren Lieferungen und Leistungen überprüft
werden können.
9.1.7. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Zurückweisung und
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für
den Auftraggeber ohne Interesse ist.
9.1.8. Die AGENTUR hat einen Anspruch auf Erteilung einer Abnahme-, Druckreife und/
oder Fertigungsreifeerklärung in Textform.
9.2. Freigabe von Druckaufträgen durch den AUFTRAGGEBER
9.2.1. Wenn der Auftraggeber einen Screen- oder Digitalproof bestellt, ist dieser in
Textform termingerecht freizugeben. Mündliche Freigaben genügen nicht.
9.2.2. Bei potentiellen Unklarheiten kann die AGENTUR von sich aus dem Auftraggeber
einen Screenproof zusenden, der vom Auftraggeber abzunehmen ist. Dies ist
eine kostenlose Leistung, die der Erfüllung des Auftrages dient.
9.2.3. Als Teilnahmeerklärungen im Sinne von Ziffer 9.1.6. sind auch Druckreiferklärungen
bzw. Fertigungsreifeerklärungen des Auftraggebers zu verstehen.
9.3. Abnahme von Software
9.3.1. Schuldet die AGENTUR die Erstellung oder Anpassung einer Software, erfolgt
die Abnahme abweichend von Ziffer 9.1.2. nach Ablauf einer Abnahmeperiode
von 4 Wochen. Die Abnahmeperiode beginnt mit der Bereitstellung des Werkes
und der Anzeige der AUGENTUR gegenüber dem Auftraggeber, dass das Werk
abgenommen werden kann.
9.3.2. Art, Umfang und Dauer der Abnahmeprüfung werden die Parteien gemeinsam
festlegen. Die Durchführung der Abnahmetests erfolgt durch den Auftraggeber
unter Mitwirkung der AGENTUR. Bei der Abnahme können verschiedene Fehler
auftreten, wobei ein Fehler nach teilweiser Nachbesserung oder nach Aufzeigen
einer Umgehungslösung in eine niedrigere Kategorie eingeordnet werden kann:
a) Klasse 1: Betriebsverhindernder Fehler:
Die ordnungsgemäße Nutzung der Software oder wesentlicher Teile
ist ausgeschlossen. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass
eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
b) Klasse 2: Betriebsbehindernder Fehler:
Die Nutzung der Software oder wesentlicher Teile ist derart
beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit der Software nur mit
nicht unerheblichem Aufwand möglich ist oder ein Einsatz der
Software ein nicht zumutbares Risiko für die ordnungsgemäße
Funktion eines Parallelsystems darstellt. Eine kurzfristige Abhilfe ist
erforderlich
c) Klasse 3: Sonstige Fehler.
9.3.3. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn zum Ablauf der Abnahmeperiode kein Fehler
der Klasse 1 und weniger als drei Fehler der Klasse 2 vorliegen. Fehler der
Klasse 3 verhindern die Abnahme nicht. Der Auftraggeber kann die automatische
Abnahme nur dadurch verhindern, dass er rechtzeitig vor Ende der
Abnahmeperiode und in Textform abnahmeverhindernde Fehler mitteilt. Wenn die
Software nicht testbar ist, ist der Ablauf der Abnahmefrist gehemmt.
9.3.4. Liegt ein abnahmeverhindernder Fehler vor, so hat die AGENTUR diesen
unverzüglich zu beseitigen. Nach Beseitigung des Mangels erklärt die AGENTUR
sodann erneut die Abnahmebereitschaft. Nach Beseitigung eines
abnahmeverhindernden Fehlers beträgt die Abnahmeperiode noch zumindest
zwei Wochen.
9.3.5. Die AGENTUR kann verlangen, dass über die Abnahme ein von beiden
Vertragsparteien zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt wird, das die
Übereinstimmung mit den Abnahmekriterien bestätigt und dem die benutzten
Testdaten, Testszenarien, Testfälle und Testergebnisse sowie die Liste der bei
der Abnahme gegebenenfalls festgestellten, nicht abnahmeverhindernden Fehler
beigefügt wird.
9.3.6. Sobald Komponenten bzw. Teilergebnisse von dem Auftraggeber dauerhaft
produktiv eingesetzt werden, gelten sie als abgenommen, es sei denn, die
Produktivnahme erfolgt zum Zwecke der Schadensminderung und der
Auftraggeber hat zuvor angezeigt, dass die Produktivnahme zu diesem Zweck
erfolgt.
10. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit
10.1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig, sofern nicht in Textform
andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, bei Werkleistungen aber
frühestens mit Abnahme der Leistung.
10.2. Die AGENTUR ist berechtigt, bei umfangreichen Vorleistungen eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei großen
Aufträgen, die die Bereitstellung hoher Papier- oder Kartonagemenge erfordern
oder bei besonders hochpreisigen für die Auftragsbearbeitung notwendigen
Materialien. Insbesondere ist die AGENTUR auch berechtigt, in der Weise
angemessene Vorauszahlungen zu verlangen, dass ein nach Zeit zu vergütender
Aufwand der AGENTUR monatlich jeweils zum ersten des Folgemonats
abgerechnet wird. Einzelheiten regeln die Parteien über das Angebot der
AGENTUR.
10.3. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Zoll,
Versicherung oder sonstige Versandkosten.
10.4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die AGENTUR
ausdrücklich vor. Schecks und Wechsel werden immer ohne Skontogewährung
angenommen. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
10.5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss
bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann die AGENTUR Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen nach ihrer Wahl verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware
bis zur Zahlung zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte
stehen der AGENTUR auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung
von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis
beruhen. Als Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gilt insbesondere die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Auftraggeber sowie die
Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
11. Periodische Arbeiten
11.1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von
mindestens drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.
11.2. Die Kündigung bedarf der Textform.
12. Leistungsänderungen
12.1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass während der Laufzeit des
Vertrags Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen aufgrund sich
ändernder Rahmenbedingungen erforderlich werden können.
12.2. Beide Vertragspartner sind berechtigt, den jeweils anderen Vertragspartner
aufzufordern, über Änderungen der vereinbarten Leistungen
(Leistungsänderungen, -reduktionen und -ergänzungen - „Change Request“) zu
beraten und zu verhandeln. Beide Vertragspartner sind nach entsprechender
Aufforderung verpflichtet, in ernsthafte Beratungen und Verhandlungen
einzutreten. Die Vertragspartner sind sich einig, dass sich ein Change Request
nicht aus der Konkretisierung oder Detaillierung einer bestehenden Anforderung
ergibt.
12.3. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Vertragspartner über den Change Request
schriftlich geeinigt haben, werden die Vertragspartner ihre Leistungen erbringen,
als ob der Change Request nicht ausgesprochen worden wäre, es sei denn, dass
dies schriftlich anders vereinbart wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragspartner
endgültig keine Einigung über den Change Request erzielen.
12.4. Soweit der Auftraggeber die Umsetzung eines Change Request wünscht, wird
die AGENTUR prüfen, ob der gewünschte Change Request durchführbar ist, und
wird dem AUFTRAGGEBER möglichst kurzfristig schriftlich darüber informieren,
welche Auswirkungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des
vereinbarten Zeitplans voraussichtlich ergeben. Das Ergebnis der Prüfung
beinhaltet daher im zu erstellenden Angebot folgende Aussagen:
- Eine detaillierte Beschreibung der funktionalen Leistungsänderungen;
- Eine Beschreibung der Auswirkungen auf den bisher definierten
Leistungsumfang und die Kosten (Mehr- oder Minderkosten).
- Eine Beschreibung der Auswirkung auf die vereinbarten Termine.
- Angabe einer Angebotsbindefrist, die 14 Tage nicht unterschreiten soll.
12.5. Gegen Vergütung der Ausfallzeiten kann der Auftraggeber bis zur Einigung über
einen eingebrachten Change Request die teilweise oder vollständige
Unterbrechung der Leistung von der AGENTUR fordern. Eventuell vereinbarte
Termine verlängern sich dementsprechend um die Ausfallzeit sowie um die Zeit,
die die AGENTUR benötigt, um nach einer Unterbrechung die Wiederaufnahme
der Arbeiten zu organisieren und die notwendigen Ressourcen wieder zur
Verfügung zu stellen.
12.6. Die AGENTUR kann für Ausarbeitungen nach Ziffer 12.4. die Erstattung des
hierfür anfallenden Aufwandes zum vereinbarten Stundensatz gemäß Preisliste
verlangen. Die Parteien gehen davon aus, dass für einen Change Request
maximal 2 Manntage Bearbeitungszeit anfallen. Einen höheren Aufwand kann die
AGENTUR nur dann ersetzt verlangen, wenn dieser Aufwand zuvor durch den
Auftraggeber freigegeben worden ist.
12.7. Die Vertragspartner werden die gewünschten Änderungen in einer von beiden
Seiten unterschriebenen Änderungsvereinbarung schriftlich festlegen. Wird über
das Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Vertragspartner,
soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, die Leistungen entsprechend den
ursprünglich verabschiedeten Vereinbarungen durchführen. Dies gilt auch dann,
wenn die Vertragsparteien über das zu zahlende Entgelt keine Einigung erzielen
können.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum ausstehenden Forderungen der AGENTUR gegen den
Auftraggeber im Eigentum der AGENTUR. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hiermit an die
AGENTUR ab. Die AGENTUR nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im
Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der
abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die AGENTUR
bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist
die AGENTUR auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die
Übersicherung der AGENTUR beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl der AGENTUR verpflichtet.
13.2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der
Auftraggeber auf das Eigentum der AGENTUR hinweisen und diesen
unverzüglich benachrichtigen, damit die AGENTUR ihr Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der AGENTUR die in
diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten
zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
13.3. Bei Be- oder Verarbeitung von der AGENTUR gelieferten und in deren Eigentum
stehenden Waren ist die AGENTUR als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen
und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung das Eigentum an den
Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die
AGENTUR auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als
Vorbehaltseigentum.
13.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere
Zahlungsverzug, ist die AGENTUR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
14. Urheberrechte, Nutzungsrechte
14.1. Sofern die Arbeitsergebnisse, die von der AGENTUR im Rahmen des Vertrags
erstellt werden, urheberrechtlichen Schutz genießen, haben die Urheber das
Recht, bei der öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung als
Urheber benannt zu werden. Die bei der AGENTUR beschäftigten Urheber
haben sich darauf geeinigt, dass die Nennung mit der Bezeichnung „©Denise
Sbresny“ erfolgen soll. Der Auftraggeber hat diesen Urheberhinweis auf den
jeweiligen Werken oder im Impressum der Medien oder in der
Anbieterkennzeichnung der Internetseite einzufügen.
14.2. Die urheberrechtlich geschützten Werke oder deren Reproduktionen dürfen ohne
schriftliche Einwilligung der AGENTUR weder bearbeitet noch anders
umgestaltet werden.
14.3. Die Nutzungerechte gehen erst auf den Auftraggeber über, wenn dieser die
gesamte Vergütung aus dem jewei l igen Auf t rag und sämtliche
auftragsbezogenen Organisations- und Materialkosten, Zusatzleistungen und
verauslagten Fremdkosten bezahlt hat. Werden von der AGENTUR in sich
geschlossene Teilleistungen erbracht, die ihrerseits in Teilen abgenommen
werden (vgl. Ziffer 9.1.6.), erfolgt die Rechteübertragung in Bezug auf die
Gegenstände dieser Teilleistung, wenn das für die Teilleistung geschuldete
Entgelt vollständig gezahlt wurde. Die Rechte gehen insoweit einen Tag nach
Eingang des gesamten Entgelts, bei Teilzahlungen einen Tag nach Eingang der
letzten Teilzahlung bei der AGENTUR auf den Auftraggeber über.
14.4. Durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der
Auftraggeber das Recht, die für ihn erstellten Unterlagen bestimmungsgemäß in
dem vertraglich vereinbarten Umfang zu benutzen. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, wird dem Auftraggeber nur das einfache Nutzungsrecht
übertragen.
14.5. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Werken
an Dritte bedarf, soweit nichts andere vereinbart ist, einer vorherigen schriftlichen
Zustimmung der AGENTUR.
14.6. Die AGENTUR darf die erstellten Arbeitsergebnisse unabhängig von der
Einräumung eines einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechts
uneingeschränkt im Rahmen der Eigenwerbung nutzen. Der Auftraggeber
übertr.gt auf die AGENTUR insoweit, soweit erforderlich, die entsprechenden
einfachen Nutzungsrechte.
14.7. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch von der AGENTUR erstellte
Präsentationen urheberrechtlich geschützt sind und auch hier die
Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber übergehen.
Eine unentgeltliche Nutzungsrechtsübertragung erfolgt nicht. Insbesondere ist
dem Auftraggeber daher die Weitergabe der Präsentation an Dritte (z.B. zur
Einholung eines Vergleichsangebots) erst nach Übergang der Nutzungsrechte
gestattet.
15. Herausgabe von Unterlagen und Daten
15.1. Die AGENTUR stellt dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse nur in dem Format
zur Verfügung, die dieser für die vertragsgemäße Nutzung der Leistung benötigt.
15.2. Ist die Lieferung von Papierdokumenten (beispielsweise Flyern, Broschüren,
Plakaten, Anzeigen) vereinbart, stellt die AGENTUR dem Auftraggeber nur die
Unterlagen in der beauftragen Menge, aber keine Dateien zur Verfügung.
15.3. Ist die Erstellung eines Werkes ohne die Einräumung des Bearbeitungsrechts
vereinbart, stellt die AGENTUR dem Auftraggeber die fertigen Druckvorlagen zur
Verfügung, damit dieser die Werke in der vereinbarten Form nutzen kann. Bei der
Beauftragung mit der Erstellung einer Internetseite liefert die AGENTUR auch
den Code und die Grafiken, die der Auftraggeber zur Nutzung der Internetseite
benötigt, nicht jedoch die Rohdaten der Templates.
15.4. Rohdaten werden dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt, wenn ihm (ggf.
gegen gesonderte Vergütung) das Bearbeitungsrecht eingeräumt wurde oder
wenn die Parteien es in sonstiger Weise vereinbart haben.
15.5. Wenn nicht einzelvertraglich die Lieferung der Datenträger bzw. der
Reinzeichnungen und damit die Übertragung des Eigentums an diesen
Gegenständen geschuldet ist, bleiben diese im Eigentum der AGENTUR. Bei der
leihweisen Überlassung sind diese spätestens 3 Monate nach der Übergabe an
den Auftraggeber zurückzugeben.
15.6. Unter Rohdaten verstehen die Parteien Quelldaten, also Dateien, in der die
Ebenen, Grafiken oder Texte verändert werden können (beispielsweise
Photoshop-Dateien, Quellcodes von Internetseiten).
15.7. Unter Druckvorlagen verstehen die Parteien Dateien, die in der erstellten Form
verwendet, aber nicht weiter verändert werden können (z.B. PDF, JPG).
16. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
16.1. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der AGENTUR nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
16.2. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen
unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
16.3. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Auftraggeber Ansprüche aus
diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der AGENTUR
abtreten.
16.4. Im kaufmännischen Verkehr steht der AGENTUR ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und
Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien, Daten und sonstigen
Gegenständen bis zur Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.
17. Haftung
17.1. Die AGENTUR haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten des
Vertrags durch die AGENTUR verletzt werden. Wesentlichen Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
17.2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der AGENTUR bei
Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere
Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden
sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen.
17.3. Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung der
AGENTUR - insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie eine
gesetzliche Garantiehaftung - bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Gleiches gilt für die Haftung der AGENTUR bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
17.4. Die Einschränkungen der Ziffern 17.1, 17.2 und 17.3. gelten auch zugunsten der
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AGENTUR, wenn Ansprüche
direkt gegen diese geltend gemacht werden.
18. Verjährung
18.1. Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren binnen 12 Monaten.
18.2. Ausgenommen von Ziffer 18.1. sind Schadensersatzansprüche wegen der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen und/oder
Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursachten Schäden durch die AGENTUR. Ebenfalls ausgenommen sind
Ansprüche, die auf einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung der AGENTUR - insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie einer gesetzlichen Garantiehaftung - beruhen. Insoweit gelten dann die gesetzlichen Verjährungsfristen.
19. Haftung des Auftraggebers
19.1 Der Auftraggeber garantiert, dass er hinsichtlich der von ihm gelieferten
Materialien für die vertragsgegenständliche Nutzung uneingeschränkt
verfügungsbefugt ist und insoweit die Inhalte frei von sämtlichen Rechten Dritter,
unter Einschluss eventueller Persönlichkeitsrechte, sind. Insbesondere garantiert
der Auftraggeber alle für die Herstellung oder Bearbeitung erforderlichen
Urheber-, Leistungsschutz-, Lizenz-, Auswertungs- und GEMA-Rechte zu
besitzen.
19.2. Der Auftraggeber stellt die AGENTUR von Ansprüchen Dritter frei, die im
Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Ausübung der der AGENTUR durch
diesen Vertrag eingeräumten Rechte und Befugnisse hinsichtlich der von dem
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien und abgebildeten Werken
erhoben werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die
angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, die der AGENTUR bei der
Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen sollten. Die AGENTUR wird den
Auftraggeber jedoch unverzüglich von vorzunehmenden Maßnahmen der
Rechtsverteidigung informieren. Die AGENTUR darf bei solchen
Auseinandersetzungen mit Dritten Vergleiche nur nach Rücksprache mit dem
Auftraggeber schließen. Andernfalls trägt die AGENTUR sämtliche Kosten der
Auseinandersetzung selbst.
20. Archivierung und Versicherung der Druckdaten
20.1. Der AGENTUR überlassene Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung
über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder
seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.
20.2. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei
fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
21. Vertraulichkeit / Datenschutz
21.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung
von dem jeweils anderen Vertragspartner bekanntwerdende Betriebsgeheimnisse
vertraulich zu behandeln.
21.2. Sofern die AGENTUR im Zusammenhang mit dem Vertrag personenbezogenen
Daten vom Auftraggeber erhält und damit im Auftrag des Auftraggebers im Sinne
des § 28 DSGVO tätig wird, wird die AGENTUR die personenbezogenen Daten
daher nur im Rahmen dieses Vertrages oder anderer schriftlicher Weisungen des
Auftraggebers und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzen.
Sofern die Parteien übereinkommen, dass eine Vereinbarung zur
Datenauftragsvereinbarung abgeschlossen werden soll, werden die Parteien eine
von der AGENTUR vorformulierte Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung als
Entwurf nutzen und von dieser ausgehend die tatsächlichen Gegebenheiten
vertraglich regeln.
22. Schlussbestimmungen
22.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
22.2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne des § 38
ZPO ist oder der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Firmensitz ins Ausland verlegt oder dieser nicht
bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der AGENTUR.
22.3. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist, der Sitz der AGENTUR.
22.4. Kündigung, Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und Abmahnung bedürfen
der Schriftform. Änderungen des vorliegenden Vertragstextes bedürfen der
Schriftform. Diese Formvorschrift kann nur schriftlich aufgehoben oder geändert
werden.
22.5. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Deepdenkern Designfactory | Denise Sbresny
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